opencaselaw.ch

BEK 2022 163

Nichtanhandnahme Strafverfahren

Schwyz · 2022-12-14 · Deutsch SZ
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS

Nichtanhandnahme Strafverfahren | Strafgesetzbuch

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, 6431 Schwyz, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin B.________,

E. 2 A.________ erhob gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung vom

21. November 2022 rechtzeitig Beschwerde beim Kantonsgericht. Er bean- tragt, seine Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung gutzuheis- sen, „die Altverfahren aufzuheben und komplett neu zu Bearbeiten und für faire Waffengleichheit in einem Rechtsstaat zu sorgen“. In der Beschwerde nimmt er Bezug auf ein Urteil der zweiten sozialrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom 7. Februar 2022 (BGer 9C_33/2022). Der Beschwerde- führer erläutert weiter Beweise, die er mehrfach bei Einrichtungen wie die D.________, E.________, F.________ und der G.________ vorgetragen ha- be. Daher habe er die unentgeltliche Rechtspflege beantragt und er hätte im Verfahren gegen die D.________, falls es fair gewesen wäre, mit grosser Si- cherheit gewonnen.

E. 3 Im vom Beschwerdeführer gegen die Nichtanhandnahme einer Strafun- tersuchung gegen Verantwortliche verschiedener sozialversicherungsrechtli- chen Institutionen angestrengten früheren Beschwerdeverfahren begründete der C.________ die Nichteintretensverfügung wie folgt (BEK 2022 8 vom

E. 8 April 2022 E. 3):

Kantonsgericht Schwyz 3 Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO sowie Rechtsmittelbelehrung der an- gef. Verfügung). In seinen rechtzeitigen Eingaben an die Beschwerde- instanz setzt sich der Beschwerdeführer mit der Begründung der ange- fochtenen Verfügung nicht auseinander, wonach es sich vorliegend um eine verwaltungsrechtliche Angelegenheit handle (vgl. dazu oben E. 1). Insbesondere nach der Androhung des eventuellen Nichteintretens in der Aufforderung zur Nachbesserung hätte er sich auch als Laie die Mühe einer verbesserten Begründung seiner Beschwerde nehmen müssen (vgl. BGer 6B_866/2020 und 872/2020 vom 8. November 2021 E. 3.5.3 = ius.focus 12/2021 S. 30). Er begnügt sich indes abgesehen von pauscha- len, gegenüber den Strafanzeigen teilweise neuen und damit schon nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildenden (hierzu vgl. U- act. 8.1.001 f.) Behauptungen von Straftatbeständen und allgemeinen Missständen damit, Vorgänge in dem gegen ihn geführten Verwaltungs- verfahren, namentlich der Begutachtung, zu monieren. Insbesondere legt er nicht konkret dar, inwiefern die seines Erachtens verfahrensrechtlich unzulässigen Handlungen der Beschuldigten entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft unter Straftatbestände fallen würden oder inwie- fern diese den Sachverhalt falsch feststellte, indem sie seiner Strafanzei- ge keine Hinweise auf eine unrechtmässige Ausübung der Amtsgewalt entnahm. Auf die Beschwerde ist deswegen nicht einzutreten. […]. Obwohl dem Beschwerdeführer das Erfordernis, das Rechtsmittel zu begrün- den, mithin bekannt war, unterlässt er es trotz ausdrücklichen Hinweises in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Verfügung auf die Begrün- dungspflicht wiederum, seine vorliegende Beschwerde zu begründen. Na- mentlich legt er nicht dar, dass er entgegen der angefochtenen Verfügung der Staatsanwaltschaft dargelegt habe, inwiefern sich der angezeigte C.________ strafbar gemacht haben soll. Er befasst sich in der Sache überhaupt nicht mit diesem Thema der angefochtenen Verfügung bzw. Gründen für eine Befan- genheit des C.________, sondern beschwert sich ausschliesslich über unfaire sozialversicherungsrechtliche Verfahren. Daher ist zufolge mangelhafter Aus- einandersetzung mit der angefochtenen Verfügung auf die Beschwerde präsi- dial (§ 40 Abs. 2 und 41 Abs. 1 JG) ohne Einholen von Stellungnahmen (Art. 397 Abs. 1 i.V.m. Art. 390 Abs. 2 StPO) und Akten nicht einzutreten. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Kosten des aussichtslosen Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO);-

Kantonsgericht Schwyz 4 verfügt:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 200.00 werden dem Be- schwerdeführer auferlegt.
  3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
  4. Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 2. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) und den Beschuldigten (1/ES) sowie nach definitiver Erledigung an die Staats- anwaltschaft (1/R) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber Versand 14. Dezember 2022 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 14. Dezember 2022 BEK 2022 163 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch. In Sachen A.________, Privatkläger und Beschwerdeführer, gegen

1. Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, 6431 Schwyz, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin B.________,

2. C.________, Beschuldigter und Beschwerdegegner, betreffend Nichtanhandnahme Strafverfahren (Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 21. November 2022, SU 2022 8427);- hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:

1. C.________ trat am 8. April 2022 auf eine Beschwerde gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 3. Februar 2022 zufolge mangelhafter Auseinandersetzung des Beschwerdeführers mit der Verfügung nicht ein (BEK 2022 8). Nach einer daraufhin wegen „Betrug und Befangenheit und Missachtung der Richterlichen Wahrnehmungen und Ver- stoss gegen Gesetze und den Geschworenen Eid“ durch A.________ gegen C.________ erstatteten Strafanzeige vom 3. Oktober 2022 verfügte die Staatsanwaltschaft am 21. November 2020, mangels Konkretisierung eines strafbaren Verhaltens werde gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO auch ge- gen C.________ keine Strafuntersuchung durchgeführt.

2. A.________ erhob gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung vom

21. November 2022 rechtzeitig Beschwerde beim Kantonsgericht. Er bean- tragt, seine Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung gutzuheis- sen, „die Altverfahren aufzuheben und komplett neu zu Bearbeiten und für faire Waffengleichheit in einem Rechtsstaat zu sorgen“. In der Beschwerde nimmt er Bezug auf ein Urteil der zweiten sozialrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom 7. Februar 2022 (BGer 9C_33/2022). Der Beschwerde- führer erläutert weiter Beweise, die er mehrfach bei Einrichtungen wie die D.________, E.________, F.________ und der G.________ vorgetragen ha- be. Daher habe er die unentgeltliche Rechtspflege beantragt und er hätte im Verfahren gegen die D.________, falls es fair gewesen wäre, mit grosser Si- cherheit gewonnen.

3. Im vom Beschwerdeführer gegen die Nichtanhandnahme einer Strafun- tersuchung gegen Verantwortliche verschiedener sozialversicherungsrechtli- chen Institutionen angestrengten früheren Beschwerdeverfahren begründete der C.________ die Nichteintretensverfügung wie folgt (BEK 2022 8 vom

8. April 2022 E. 3):

Kantonsgericht Schwyz 3 Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO sowie Rechtsmittelbelehrung der an- gef. Verfügung). In seinen rechtzeitigen Eingaben an die Beschwerde- instanz setzt sich der Beschwerdeführer mit der Begründung der ange- fochtenen Verfügung nicht auseinander, wonach es sich vorliegend um eine verwaltungsrechtliche Angelegenheit handle (vgl. dazu oben E. 1). Insbesondere nach der Androhung des eventuellen Nichteintretens in der Aufforderung zur Nachbesserung hätte er sich auch als Laie die Mühe einer verbesserten Begründung seiner Beschwerde nehmen müssen (vgl. BGer 6B_866/2020 und 872/2020 vom 8. November 2021 E. 3.5.3 = ius.focus 12/2021 S. 30). Er begnügt sich indes abgesehen von pauscha- len, gegenüber den Strafanzeigen teilweise neuen und damit schon nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildenden (hierzu vgl. U- act. 8.1.001 f.) Behauptungen von Straftatbeständen und allgemeinen Missständen damit, Vorgänge in dem gegen ihn geführten Verwaltungs- verfahren, namentlich der Begutachtung, zu monieren. Insbesondere legt er nicht konkret dar, inwiefern die seines Erachtens verfahrensrechtlich unzulässigen Handlungen der Beschuldigten entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft unter Straftatbestände fallen würden oder inwie- fern diese den Sachverhalt falsch feststellte, indem sie seiner Strafanzei- ge keine Hinweise auf eine unrechtmässige Ausübung der Amtsgewalt entnahm. Auf die Beschwerde ist deswegen nicht einzutreten. […]. Obwohl dem Beschwerdeführer das Erfordernis, das Rechtsmittel zu begrün- den, mithin bekannt war, unterlässt er es trotz ausdrücklichen Hinweises in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Verfügung auf die Begrün- dungspflicht wiederum, seine vorliegende Beschwerde zu begründen. Na- mentlich legt er nicht dar, dass er entgegen der angefochtenen Verfügung der Staatsanwaltschaft dargelegt habe, inwiefern sich der angezeigte C.________ strafbar gemacht haben soll. Er befasst sich in der Sache überhaupt nicht mit diesem Thema der angefochtenen Verfügung bzw. Gründen für eine Befan- genheit des C.________, sondern beschwert sich ausschliesslich über unfaire sozialversicherungsrechtliche Verfahren. Daher ist zufolge mangelhafter Aus- einandersetzung mit der angefochtenen Verfügung auf die Beschwerde präsi- dial (§ 40 Abs. 2 und 41 Abs. 1 JG) ohne Einholen von Stellungnahmen (Art. 397 Abs. 1 i.V.m. Art. 390 Abs. 2 StPO) und Akten nicht einzutreten. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Kosten des aussichtslosen Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO);-

Kantonsgericht Schwyz 4 verfügt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 200.00 werden dem Be- schwerdeführer auferlegt.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

4. Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 2. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) und den Beschuldigten (1/ES) sowie nach definitiver Erledigung an die Staats- anwaltschaft (1/R) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber Versand 14. Dezember 2022 kau